RS Vwgh 2001/7/27 2000/07/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0009 E 18. Jänner 1994 RS 1(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Dem Gutachten eines agrartechnisch fachkundigen Senatsmitgliedes kann nicht nur mit einem Gegengutachten entgegengetreten werden. Es ist der Partei auch ohne Gegengutachten möglich, Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzuzeigen. Sie kann Gutachten auch durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente bekämpfen.

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070013.X01

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten