RS Vwgh 2001/7/27 98/07/0074

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §1;
AgrGG Stmk 1985 §5 Abs1;
FlVfGG §15 Abs1;
FlVfGG §17 Abs1;

Rechtssatz

Der Auffassung, für die Beurteilung einer Liegenschaft als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Stmk AgrGG 1985 seien lediglich jene Verhältnisse maßgebend, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vorlägen, ist nicht beizupflichten. Eine solche Betrachtungsweise wird der aus den Bestimmungen des § 1 Stmk AgrGG 1985 insgesamt hervorleuchtenden Bedeutung der historischen Nutzung einer in Betracht kommenden Liegenschaft für die Beurteilung der Feststellung ihrer Agrargemeinschaftlichkeit (Hinweis E 25.4.1989, 85/07/0301, VwSlg 12909 A/1989) nicht gerecht. Eine derartige Sichtweise, die die Nutzungsgeschichte der zu beurteilenden Liegenschaft vernachlässigt, lässt sich durch die unreflektierte Akzeptanz verbücherter, aber nicht agrarbehördlich genehmigter Veräußerungsvorgänge auch mit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Stmk AgrGG 1985 nicht in Einklang bringen, welche die Wirksamkeit einer Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ebenso wie die ihrer Belastung an eine Genehmigung der AgrarBeh bindet. Es kann daher eine ohne Genehmigung iSd § 5 Abs. 1 Stmk AgrGG 1985 vorgenommene Veräußerung eines Grundstückes dann, wenn dieses Grundstück vor der Veräußerung rechtlich als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Stmk AgrGG 1985 anzusehen war, mangels rechtlicher Wirksamkeit des Veräußerungsvorganges den Status des Grundstückes als agrargemeinschaftliches Grundstück nicht berühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998070074.X02

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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