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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs1 Z1 idF 1996/434;Rechtssatz
Wird Kunststoffgranulat als Reststoff aus dem Elektrokabelrecycling mit Schotter und Zement zu "Granulatbeton" vermischt, so mag das Vorliegen des Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 idF BGBl 1996/434 (Entledigungsabsicht) für das Kunststoffgranulat zutreffen, nicht jedoch für den allein zu beurteilenden "Granulatbeton". Dessen wollte und will sich die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 idF BGBl 1996/434 nicht entledigen, wenn sie den solcherart hergestellten Beton in einer solchen Weise nutzt, wie sie der Nutzung von Beton gemeinhin gerecht wird, nämlich durch Herstellung eines befestigten Platzes auf ihrem Betriebsareal. Vom Vorliegen einer Entledigungsabsicht im Sinne des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 idF BGBl 1996/434 kann im Hinblick auf das zu beurteilende Mischprodukt demnach nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998070130.X03Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009