Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §24;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom 14. März 2001, 2000/08/0178, ist der Bund nicht nur im Falle einer - im Streitfall - bescheidmäßig zuerkannten, sondern auch im Falle einer gem § 47 Abs 1 erster Satz AlVG formlosen Zuerkennung einer Geldleistung verpflichtet, diese Geldleistung so lange zu gewähren, als nicht nachträglich ein Widerrufs- oder Einstellungsgrund hervorgekommen und der Widerruf oder die Einstellung mit Bescheid im Sinne des § 47 Abs 1 zweiter Satz AlVG ausgesprochen worden ist. Eine "formlose" Einstellung der Leistung (durch schlichte Beendigung der Überweisungen) ist bis zur Erlassung eines solchen Widerrufs- bzw Einstellungsbescheides unzulässig und rechtlich in Bezug auf den Anspruch unwirksam; solange daher ein Bescheid über eine Einstellung oder einen Widerruf der Geldleistung iSd § 24 AlVG nicht erlassen wurde, kann der Versicherte aufgrund seines fortbestehenden Leistungsanspruches die tatsächliche Zahlung der Leistungen durch Klage gegen den Bund gem Art 137 B-VG durchsetzen (Hinweis VfSlg 14419/1996). Daraus ergibt sich aber, dass der Bf, dem Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe iSd § 47 Abs 1 erster Satz AlVG formlos zuerkannt worden ist, durch einen Bescheid, mit welchem die regionale Geschäftsstelle ein Verfahren zum (möglichen) Widerruf oder zur Einstellung dieser Geldleistung bis zur (rechtskräftigen) Erledigung eines bei der Gebietskrankenkasse anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht nach § 38 AVG ausgesetzt hat, in seinen Rechten unter keinen Umständen verletzt sein kann, da sein Anspruch auf Bezug der Notstandshilfe durch einen solchen Bescheid rechtlich nicht berührt wird.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080067.X03Im RIS seit
28.12.2001