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60 ArbeitsrechtNorm
AKG 1992 §10 Abs2 Z1 litaLeitsatz
Verletzung im Recht auf Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer durch Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers als Dienstnehmer der Landesbaudirektion beim Amt der Oö Landesregierung; Landesbaudirektion als Untergliederung des Amtes der Landesregierung keine selbständige Dienststelle im Sinne des ArbeiterkammergesetzesRechtssatz
Der für das Amt der Oö Landesregierung geschaffene organisatorische Rahmen enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß die Landesbaudirektion sich durch größere Selbständigkeit von anderen Untergliederungen dieser Dienststelle abheben würde (eine "Nachordnung" der Abteilungsgruppe kommt schon begrifflich nicht in Betracht) oder die Abteilungen (Abteilungsgruppen) nur mehr oder weniger lose im Amt der Landesregierung zusammengefaßt wären. Er läßt vielmehr im Gegenteil das Bestreben erkennen, den Hilfsapparat der Landesregierung vorbehaltlich hier nicht näher zu untersuchender Außenstellen einheitlich zu organisieren, und in dieses Bild fügt sich die Angliederung der Baurechtsabteilung (unter Wahrung ihrer fachlichen Selbständigkeit) zwecks Koordinierung ihrer Tätigkeit mit den anderen Abteilungen der Landesbaudirektion zwanglos ein.
Die für jede Untergliederung einer Dienststelle charakteristische relative Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung ist daher nicht zureichend organisatorisch verfestigt, um als eigene Dienststelle im Sinne der Verfassungsbestimmung des §10 Abs1 Z2 lita AKG 1992 zu gelten.
Der Beschwerdeführer gehört somit einer Dienststelle (dem Amt der Oö Landesregierung) an, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist.
Schlagworte
Arbeiterkammern Mitgliedschaft, Landesregierung Amt derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B305.2000Dokumentnummer
JFR_09979372_00B00305_01