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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §113;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einspruchsbehörde nach Bejahung der Versicherungspflicht an diesen Bescheid bei Abspruch über die Beitragsnachverrechnung schon vor Rechtskraft gebunden, und zwar nicht nur dann, wenn über die Versicherungspflicht in einem gesonderten Bescheid abgehandelt wird, sondern auch dann, wenn beide Fragen in einem Bescheid erledigt werden (Hinweis E 16. Mai 2001, 96/08/0089).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080263.X02Im RIS seit
14.01.2002