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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Rechtssatz
Die Erleichterung des § 47 Abs 1 AlVG, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt; die Einstellung oder Berichtigung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 24 Abs 1 AlVG hat daher ausschließlich mit Bescheid unter den dort genannten Voraussetzungen zu erfolgen. Solange ein solcher Bescheid über die Einstellung der Leistung aber nicht erlassen ist, können die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges auch nicht eintreten (Hinweis E 8. September 1998, 98/08/0151; E 19. Jänner 1999, 96/08/0399).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080067.X02Im RIS seit
28.12.2001