RS Vwgh 2001/7/27 98/08/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1988/749;
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1989/660;
ASVG §49 Abs3 Z2 idF 1988/749;
ASVG §49 Abs3 Z2 idF 1989/660;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0006 E 21. März 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Die Begünstigung des § 68 Abs 5 erster Fall EStG 1988 kommt nicht zum Zug, wenn die mit einer erheblichen Verschmutzung verbundene Tätigkeit nur einen nicht überwiegenden Teil der Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers ausmacht. Dafür, ob ua diese materiellrechtlichen Voraussetzungen der Beitragsfreiheit erfüllt sind, trifft den Dienstgeber zwar - mangels einer Verweisung auch auf die verfahrensrechtlichen Normen des Steuerrechts - keine Nachweispflicht, wohl aber - bedingt durch den Verfahrensgegenstand - eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, diesbezügliche konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisanbote zu machen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Entgelt Begriff Steuerrechtliche Behandlung Nachverrechnung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080149.X02

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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