RS Vwgh 2001/7/27 98/08/0162

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AVRAG 1993 §2 Abs7;
KollV Angestellte Baugewerbe §10;

Rechtssatz

Gab der Dienstnehmer bei Eintritt dem Dienstgeber seine Vordienstzeiten bekannt und schloss der Dienstgeber mit ihm daraufhin den Dienstvertrag ab, so darf der Arbeitnehmer im Zweifel davon ausgehen, dass seine Vordienstzeiten in der konkreten Gehaltsvereinbarung bereits berücksichtigt wurden bzw bei der Einstufung nach dem Kollektivvertrag beachtet wurden (Hinweis OGH 9 Ob A 11/93 zu dem wortgleichen RahmenkollV der Angestellten der Industrie). Wird der Dienstnehmer vor Vertragsabschluss nicht zur Vorlage der im Kollektivvertrag umschriebenen Nachweise aufgefordert oder behält sich der Dienstgeber nicht die Berücksichtigung der bekannt gegebenen Vordienstzeiten bis zur Vorlage eines Nachweises vor, so hat der Dienstgeber dadurch im Sinne der zitierten Entscheidung des OGH gegen die ihn treffende Aufklärungspflicht verstoßen, dass er trotz Bekanntgabe der Vordienstzeiten auch noch Wert auf Vorlage der Nachweise gelegt hat. Hat der Dienstnehmer die im Kollektivvertrag umschriebenen Nachweise noch nicht erbracht, hat ihn der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dazu aufzufordern oder einen Dienstzettel ohne die behauptete Anrechnung auszustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080162.X01

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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