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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der klaren Absicht des Gesetzgebers soll ein Veräußerungsgewinn nur dann die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG nicht erhöhen, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt ist. Die Investition eines solchen Veräußerungsgewinnes in eine GmbH stellt aber auch dann keine derartige begünstigte Verwendung dar, wenn der Versicherte an dieser wesentlich oder zur Gänze beteiligt ist (Hinweis E 17. Dezember 1996, 96/08/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080638.X01Im RIS seit
29.11.2001