RS Vwgh 2001/7/27 2000/08/0216

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Der Arbeitslose ist im vorliegenden Fall einziger persönlich haftender und vertretungsbefugter Gesellschafter einer Kommanditerwerbsgesellschaft, die ein Kaffeehaus betreibt, wobei sowohl der Arbeitslose als auch ein Kommanditist sich verpflichtet haben, als Einlage ausschließlich ihre Arbeitskraft einzubringen. Schon dies rechtfertigt die Annahme, dass der Arbeitslose im fraglichen Zeitraum nicht verfügbar im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000080216.X03

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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