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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;Rechtssatz
Der Arbeitslose ist im vorliegenden Fall einziger persönlich haftender und vertretungsbefugter Gesellschafter einer Kommanditerwerbsgesellschaft, die ein Kaffeehaus betreibt, wobei sowohl der Arbeitslose als auch ein Kommanditist sich verpflichtet haben, als Einlage ausschließlich ihre Arbeitskraft einzubringen. Schon dies rechtfertigt die Annahme, dass der Arbeitslose im fraglichen Zeitraum nicht verfügbar im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000080216.X03Im RIS seit
28.12.2001