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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1380;Rechtssatz
Die Parteien haben kraft Privatautonomie das Recht, sich während eines gerichtlichen Verfahrens durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, das heißt vertraglich, zu einigen. Im Falle der Einigung über tatsächlich strittige Ansprüche unterliegt ein (teilweises) Nachgeben des Dienstnehmers nach herrschender Auffassung auch keiner unter dem Aspekt des Verzichtes anzustellenden Wirksamkeitskontrolle (Hinweis E 19. Februar 1991, 90/08/0058).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995080145.X01Im RIS seit
14.01.2002