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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens mangels Präjudizialität einer straßenrechtlichen Widmungsverordnung im Straßenbaubewilligungsverfahren; Straßenverlauf im Bebauungsplan festgelegtRechtssatz
Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27.02.97 über die Erklärung der Dr.-Hans-Klocker-Straße zur öffentlichen Gemeindestraße mangels Präjudizialität.
Die bloße Erwähnung einer Norm in der Bescheidbegründung, ohne dass diese auch eine Rechtsgrundlage des Bescheidspruches bildet, kann nicht als eine die Präjudizialität der Norm begründende Anwendung derselben interpretiert werden.
Der Verlauf der verfahrensgegenständlichen Dr. Hans-Klocker-Straße wurde durch den ergänzenden Bebauungsplan "AL-B20/1" vom 22.06.95 festgelegt; die belangte Behörde hatte daher diesen, jedoch denkmöglicherweise nicht die in Prüfung gezogene Widmungsverordnung im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren anzuwenden.
In Anbetracht der im vorliegenden Fall (noch) maßgeblichen Rechtslage und der sich daraus bei gesetzmäßiger Vorgangsweise ergebenden chronologischen Abfolge im Verwaltungsgeschehen, im Zuge dessen ein etwaiges Enteignungsverfahren zur Erlangung des Eigentums an betroffenen Grundflächen durch die Gemeinde erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Straßenbaubewilligungsverfahrens stattfindet, kann die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße jedoch jedenfalls gerade keine Bewilligungsvoraussetzung im straßenbaurechtlichen Verfahren darstellen, weshalb es schlechthin denkunmöglich wäre, sich in einer derartigen Bewilligung auf sie als Rechtsgrundlage zu stützen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Straßenverwaltung, Straßenbaubewilligung, Straßenverlaufsfestlegung, Widmung (einer Straße), VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V112.2001Dokumentnummer
JFR_09979372_01V00112_01