RS Vwgh 2001/7/27 97/08/0401

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49;
KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Innendienst §15;

Rechtssatz

Die Verwendung der Begriffe Gehalt und Bezug im KollV für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen kann nur auf eine sprachliche Ungenauigkeit zurückgeführt werden. Dies nicht nur deshalb, weil der KollV Innendienst einerseits von Bezügen spricht, diese aber in ein "Gehaltsschema" zusammenfasst, sondern aufgrund der Wortbedeutung, die "Gehalt" und "Bezug" offenbar in § 15 ("Gehaltsvorschüsse") zukommt: in dieser Bestimmung wird in Abs 1 geregelt, dass ein Vorschuss "im Höchstausmaß von zwei Monatsgehältern" gewährt werden kann, während gem § 15 Abs 3 KollV Innendienst "Rückstände aus Gehaltsvorschüssen, die unter den Anspruchsvoraussetzungen des Abs 1 gewährt wurden, ..bis zum Höchstausmaß von zwei Monatsbezügen im Falle des Ablebens des Angestellten als gelöscht zu betrachten" sind (Unterstreichungen jeweils nicht im Original), obwohl der KollV Innendienst an beiden Stellen in § 15 offenkundig dasselbe meint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080401.X01

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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