RS Vwgh 2001/7/27 2001/07/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0155 E 21. Jänner 1999 RS 7

Stammrechtssatz

Auf das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene erstreckt sich die behördliche Anleitungspflicht nicht.

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070017.X03

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten