RS Vwgh 2001/7/27 2001/07/0005

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §137 Abs2 litf idF 1997/I/074;
WRG 1959 §137 Abs3 litd;
WRG 1959 §31 Abs2;

Rechtssatz

Wird dem Besch vorgeworfen, er habe nach dem Austritt von Dieselöl die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde unterlassen, so betrifft dieser Vorwurf eine Verpflichtung, die sich auf einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung bezieht und somit auf eine im § 31 Abs. 2 WRG 1959 enthaltene Verpflichtung. § 31 Abs. 2 WRG 1959 sieht allerdings nicht ausnahmslos eine Pflicht zur Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde vor, sondern unterscheidet danach, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht. Im letzteren Fall ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, im Fall einer Gefahr im Verzug hingegen der Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes. (Hier: Es lag Gefahr im Verzug vor. Für den Besch bestand somit die Verpflichtung, den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen, nicht aber die Bezirksverwaltungsbehörde. Der Vorwurf, er habe die Bezirksverwaltungsbehörde nicht verständigt, erfolgte daher zu Unrecht.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070005.X03

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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