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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Wird dem Besch vorgeworfen, er habe nach dem Austritt von Dieselöl die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde unterlassen, so betrifft dieser Vorwurf eine Verpflichtung, die sich auf einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung bezieht und somit auf eine im § 31 Abs. 2 WRG 1959 enthaltene Verpflichtung. § 31 Abs. 2 WRG 1959 sieht allerdings nicht ausnahmslos eine Pflicht zur Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde vor, sondern unterscheidet danach, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht. Im letzteren Fall ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, im Fall einer Gefahr im Verzug hingegen der Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes. (Hier: Es lag Gefahr im Verzug vor. Für den Besch bestand somit die Verpflichtung, den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen, nicht aber die Bezirksverwaltungsbehörde. Der Vorwurf, er habe die Bezirksverwaltungsbehörde nicht verständigt, erfolgte daher zu Unrecht.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070005.X03Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015