RS Vwgh 2001/7/27 2001/08/0040

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;

Rechtssatz

Soweit der Sachverständige bei der Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat, kann dies im Verfahren nach § 101 ASVG unter Voraussetzung, dass ein offenkundiges Versehen vorliegt, aufgegriffen werden (Hinweis E 18. März 1997, 96/08/0079, VwSlg 14640 A/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080040.X03

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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