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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Soweit der Sachverständige bei der Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat, kann dies im Verfahren nach § 101 ASVG unter Voraussetzung, dass ein offenkundiges Versehen vorliegt, aufgegriffen werden (Hinweis E 18. März 1997, 96/08/0079, VwSlg 14640 A/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080040.X03Im RIS seit
28.12.2001