RS Vwgh 2001/7/27 98/08/0011

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §136 Abs5;
ASVG §5 Abs1 Z7;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0012

Rechtssatz

Die Ausklammerung ua von Angehörigen der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche aus dem Versicherungssystem des ASVG gegen die Lebensrisiken Krankheit, Unfall und Alter hat ihren wesentlichen Grund in dem typischer Weise fehlenden Schutzbedürfnis dieser Personen auf Grund bestehender Ansprüche auf Unterhalt gegen ihre kirchliche Gemeinschaft, zu denen auch die Sorge im Falle der Krankheit und eines Unfalles zählt (Hinweis auf die EB zur Stammfassung des ASVG, 599 BlgNR, VII. GP, Seite 8 und die EB zur 29. Novelle, 404 BlgNR, XIII. GP, Seite 64). Stünden daher den Ordensangehörigen nach der Konstitution des Ordens (im vorliegenden Fall von der Behörde noch festzustellende) Ansprüche auf Krankenhilfe an sich zu und trägt der Orden demgemäß wirtschaftlich auch die Beiträge für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung, dann wäre davon auszugehen, dass der Orden seine Leistungsverpflichtung dadurch erfüllt, dass er die Ordensangehörigen bei der Gebietskrankenkasse versichert hält. Soweit mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Versicherung weitere Zuzahlungen (Selbstbehalte, Zuzahlungen bei Kuren oder Spitalsaufenthalten, aber auch Rezeptgebühren) verbunden sind, hätte der Orden aufgrund seiner Verpflichtung zur umfassenden Krankenhilfe gegenüber seinen Angehörigen auch diese Zuzahlungen wirtschaftlich zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080011.X02

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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