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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §27 Abs5 idF 1986/112;Rechtssatz
Das einer nachträglichen Feststellung von Beiträgen zu Grunde liegende Recht ergibt sich aus dem in § 27 Abs 5 GSVG ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz, dass sich jedenfalls nach dem Vorliegen eines neuen (erstmaligen oder korrigierten)
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides "der Beitrag ... auf
jenen Betrag ändert, der ... bei rechtzeitigem Vorliegen des
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080650.X03Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010