RS Vfgh 2002/6/29 V31/02 ua

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Veröffentlicht am 29.06.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
BeitragsO für 1999 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer nicht mehr in Geltung stehenden Satzung und einer ebensolchen Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer wegen nicht gehöriger Kundmachung zur Gänze

Rechtssatz

Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien idF der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt" 5a/99 vom Mai 1999, war gesetzwidrig.

Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien idF der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt" 5a/99 vom Mai 1999, war gesetzwidrig.

Der Kundmachung der Satzung des Wohlfahrtsfonds in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt" 5a/99 vom Mai 1999, ist nicht zu entnehmen, welches Organ den Beschluß gefaßt hat, die Satzung zu erlassen; auch fehlt der Hinweis auf den vom verordnungserlassenden Organ bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Das Fehlen dieser Hinweise wird in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als nicht gehörige Kundmachung qualifiziert (vgl VfSlg 15741/2000).

Ebenso auch für die BeitragsO.

(Anlaßfälle: E v 29.06.02, B1087/99 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 31/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.06.2002 V 31/02 ua

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Verordnung, Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V31.2002

Dokumentnummer

JFR_09979371_02V00031_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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