RS Vwgh 2001/7/27 99/08/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2001
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §22 Abs2;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §6 Abs1;

Rechtssatz

Beantragt ein Arbeitsloser die Gewährung eines Pensionsvorschusses, so hat die Behörde jedenfalls über einen Antrag AUF EINE LEISTUNG AUS DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG zu erkennen. Ist in einem solchen Fall nicht mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen, so ist - in Ermangelung eines dem § 22 Abs 2 AlVG entsprechenden Ausschlusstatbestandes - bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür (im Besonderen also etwa auch der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit) Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe zu gewähren (Hinweis E 27. März 1981, 08/3041/79). Ist andererseits mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen, so steht es dem Arbeitslosen nicht frei, sich zur Erlangung einer höheren Leistung mit der Behauptung, er sei arbeitsfähig, der Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Auf Grund eines während der Dauer eines Pensionsverfahrens gestellten und vom Arbeitsmarktservice in beiderlei Hinsicht, vorrangig aber unter dem Gesichtspunkt eines Pensionsvorschusses zu prüfenden Antrages steht ihm nur der Pensionsvorschuss zu, wenn die Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind (Hinweis E 29. März 2000, 97/08/0419; E 20. Dezember 2000, 2000/08/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080112.X01

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten