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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §22 Abs2;Rechtssatz
Beantragt ein Arbeitsloser die Gewährung eines Pensionsvorschusses, so hat die Behörde jedenfalls über einen Antrag AUF EINE LEISTUNG AUS DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG zu erkennen. Ist in einem solchen Fall nicht mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen, so ist - in Ermangelung eines dem § 22 Abs 2 AlVG entsprechenden Ausschlusstatbestandes - bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür (im Besonderen also etwa auch der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit) Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe zu gewähren (Hinweis E 27. März 1981, 08/3041/79). Ist andererseits mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen, so steht es dem Arbeitslosen nicht frei, sich zur Erlangung einer höheren Leistung mit der Behauptung, er sei arbeitsfähig, der Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Auf Grund eines während der Dauer eines Pensionsverfahrens gestellten und vom Arbeitsmarktservice in beiderlei Hinsicht, vorrangig aber unter dem Gesichtspunkt eines Pensionsvorschusses zu prüfenden Antrages steht ihm nur der Pensionsvorschuss zu, wenn die Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind (Hinweis E 29. März 2000, 97/08/0419; E 20. Dezember 2000, 2000/08/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999080112.X01Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009