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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49;Rechtssatz
Unter Bezug, den der KollV für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen an einigen Stellen auch als "Gehalt" bezeichnet, ohne damit etwas anderes zu meinen, wird erkennbar die Gegenleistung für die Erbringung der jeweils vereinbarten Arbeitsleistungen in der normalen Arbeitszeit (wie der Ausschluss von Überstundenentgelten und Leistungsentgelten aus dem Begriff des Bezuges in § 13 Abs 4 KollV Innendienst zeigt) verstanden. Dieser Bezug (wenn auch als Gehalt bezeichnet) ist demnach auch Grundlage der Berechnung der Sonderzahlungen in § 14 Abs 2 KollV Innendienst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080401.X02Im RIS seit
28.12.2001