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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0193 E 20. Dezember 1999 RS 1(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Der Mangel einer (ausreichenden) Bescheidbegründung kann nicht durch Ausführungen in der dem VwGH vorgelegten Gegenschrift beseitigt werden (Hinweis E 22.3.1999, 96/17/0038). Gegenstand des Verfahrens vor dem VwGH ist nämlich die Kontrolle des angefochtenen Bescheides in der Form und mit dem Inhalt, wie er an die Partei des Verwaltungsverfahrens ergangen ist, und nicht unter Zugrundelegung einer nachgetragenen Ergänzung in wesentlichen Punkten des Tatsachenbereiches.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070013.X04Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009