RS Vwgh 2001/7/27 2000/07/0013

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0193 E 20. Dezember 1999 RS 1(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Mangel einer (ausreichenden) Bescheidbegründung kann nicht durch Ausführungen in der dem VwGH vorgelegten Gegenschrift beseitigt werden (Hinweis E 22.3.1999, 96/17/0038). Gegenstand des Verfahrens vor dem VwGH ist nämlich die Kontrolle des angefochtenen Bescheides in der Form und mit dem Inhalt, wie er an die Partei des Verwaltungsverfahrens ergangen ist, und nicht unter Zugrundelegung einer nachgetragenen Ergänzung in wesentlichen Punkten des Tatsachenbereiches.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070013.X04

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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