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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Stmk AgrGG 1985 setzt das Vorhandensein von mindestens drei Eigentümern von Stammsitzliegenschaften nicht als einzig mögliche Bedingung dafür, dass ein von diesen Eigentümern gemeinschaftlich oder wechselweise genutztes Grundstück als agrargemeinschaftliches Grundstück gilt.
§ 2 Abs. 2 legcit anerkennt als agrargemeinschaftliche Grundstücke auch solche, die von mindestens drei Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Auch die Nutzung einer Liegenschaft durch drei verschiedene walzende Anteilsberechtigte erlaubt unter den Bedingungen des § 1 Stmk AgrGG 1985 schon die Beurteilung der genutzten Liegenschaft als einer agrargemeinschaftlichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998070074.X01Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009