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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Grundvoraussetzung für die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 ist, dass bereits die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dabei stellt § 31 Abs. 2 WRG 1959 nicht auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab; vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (Hinweis E 3.7.1984, 84/07/0028). Dadurch unterscheidet sich § 31 Abs. 2 von § 31 Abs. 1 WRG 1959, der (vorbeugend) ein Verhalten fordert, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Abs. 2 angesprochene Gefahr einer Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070005.X01Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015