RS Vwgh 2001/7/27 95/08/0037

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ARD 5448/2/2003; ASok 2002, 184ff; ASok 2002, 220f; ZAS 3/2003, 122ff; ZAS 2/2003, 62ff; ZAS 2/2005, 67-74; RdA 4/2003 338ff;

Rechtssatz

Im Geltungsbereich eines Kollektivvertrages ist die Zulässigkeit vertraglicher Disposition zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben. Diese Mindestentgelte sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit daher auch zwingend in Geld zu entrichten. Das im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot schließt - ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen - in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen (§ 3 Abs 1 zweiter Satz ArbVG) aus. Ob der Marktwert der vom Arbeitgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge im Ergebnis höher ist als der "vereinbarte Wert", dh höher als jener Teil des Barentgelts, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist daher unentscheidend (Hinweis E 22. März 1994, 92/08/0150).

Schlagworte

Entgelt Begriff AnspruchslohnKollektivvertragSondervereinbarungEntgelt Begriff Sachbezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995080037.X03

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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