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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §3 Abs1;Beachte
Besprechung in:ARD 5448/2/2003; ASok 2002, 184ff; ASok 2002, 220f; ZAS 3/2003, 122ff; ZAS 2/2003, 62ff; ZAS 2/2005, 67-74; RdA 4/2003 338ff;Rechtssatz
Im Geltungsbereich eines Kollektivvertrages ist die Zulässigkeit vertraglicher Disposition zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben. Diese Mindestentgelte sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit daher auch zwingend in Geld zu entrichten. Das im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot schließt - ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen - in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen (§ 3 Abs 1 zweiter Satz ArbVG) aus. Ob der Marktwert der vom Arbeitgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge im Ergebnis höher ist als der "vereinbarte Wert", dh höher als jener Teil des Barentgelts, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist daher unentscheidend (Hinweis E 22. März 1994, 92/08/0150).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnKollektivvertragSondervereinbarungEntgelt Begriff SachbezugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995080037.X03Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017