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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
In der "Berufung" des Versicherten gegen eine nicht als Bescheid zu qualifizierende Mitteilung (Vorschreibung iSd § 35 Abs 2 zweiter Satz GSVG) des Versicherungsträgers liegt eine Bestreitung der Richtigkeit der gegenständlichen Vorschreibung, die bereits die Pflicht der Behörde auslöst, iSd § 182 GSVG iVm § 410 Abs 1 Z 7 ASVG einen Feststellungsbescheid über die Pflicht des Versicherten zur Entrichtung von Beiträgen zu erlassen. Damit beginnt "ein Verfahren in Verwaltungssachen über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen" iSd § 40 Abs 1 letzter Satz GSVG, das letztlich in einen Bescheid zu münden hat. Wird dieses Verfahren noch vor dem Beginn der Feststellungsverjährung eingeleitet, so bewirkt dies, dass der Lauf der Verjährung während der gesamten Dauer des genannten Verwaltungsverfahrens nach der zitierten Gesetzesstelle nicht beginnen kann.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080650.X04Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010