RS Vwgh 2001/7/27 97/08/0650

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §56;
GSVG 1978 §182;
GSVG 1978 §35 Abs2 idF 1987/610;
GSVG 1978 §40 Abs1;

Rechtssatz

In der "Berufung" des Versicherten gegen eine nicht als Bescheid zu qualifizierende Mitteilung (Vorschreibung iSd § 35 Abs 2 zweiter Satz GSVG) des Versicherungsträgers liegt eine Bestreitung der Richtigkeit der gegenständlichen Vorschreibung, die bereits die Pflicht der Behörde auslöst, iSd § 182 GSVG iVm § 410 Abs 1 Z 7 ASVG einen Feststellungsbescheid über die Pflicht des Versicherten zur Entrichtung von Beiträgen zu erlassen. Damit beginnt "ein Verfahren in Verwaltungssachen über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen" iSd § 40 Abs 1 letzter Satz GSVG, das letztlich in einen Bescheid zu münden hat. Wird dieses Verfahren noch vor dem Beginn der Feststellungsverjährung eingeleitet, so bewirkt dies, dass der Lauf der Verjährung während der gesamten Dauer des genannten Verwaltungsverfahrens nach der zitierten Gesetzesstelle nicht beginnen kann.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080650.X04

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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