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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines "Drittelantrags" von Abgeordneten des Nationalrates auf Aufhebung von die Ambulanzgebühr regelnden Bestimmungen des ASVG in der Fassung vor der sogenannten "Euro- Umstellung" infolge Neufassung der bekämpften Vorschriften unabhängig von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht; Unzulässigkeit auch der von der Neufassung nicht berührten Eventualanträge angesichts untrennbarer Einheit; Unzulässigkeit einer bedingten Ergänzung des Hauptantrags mangels eines bestimmten BegehrensRechtssatz
Zurückweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung des §135a ASVG idF BGBl I 35/2001.
Durch die im Rahmen des Sozialversicherungs-Währungs umstellungs-BegleitG (SV-WUBG), BGBl I 67/2001, vorgenommene Neufassung des §135a ASVG - somit durch einen Akt des Gesetzgebers - ist die mit Schriftsatz vom 19.11.01 angefochtene Fassung des §135a ASVG iSd Art140 Abs4 erster Satz B-VG "außer Kraft" gesetzt worden. In welchem inhaltlichen Verhältnis diese Neufassung zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht steht (vgl die Verordnung [EG] Nr 974/98 des Rates vom 03.05.98 über die Einführung des Euro, ABl L 139, S 1 ff), ist angesichts des den Gesetzesbeschluß allein tragenden Willens des Gesetzgebers unerheblich.
Die Abs2 bis 4 des §135a ASVG bilden insoweit, als Bedenken ausschließlich gegen diese Bestimmungen (oder Teile von ihnen) erhoben werden, mit dem ersten Absatz des §135a ASVG eine untrennbare Einheit. Daher waren auch die von der angesprochenen Neufassung des §135a Abs1 ASVG an sich nicht berührten Eventualanträge als unzulässig zurückzuweisen.
Keine Anhaltspunkte bestehen für die Annahme, der Gesetzgeber habe die zur Aufhebung beantragte Gesetzesbestimmung "in der erweislichen oder doch vom Ergebnis her erschließbaren Absicht [geändert], ein anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren ganz oder teilweise zu vereiteln" (idS VfSlg. 10.091/1984).
Soweit die Antragsteller in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 28.02.02 zum Ausdruck bringen, ihren Antrag "um das genannte Bundesgesetzblatt" (BGBl I 67/2001) ergänzen zu wollen, erweist sich dies im Hinblick darauf als unzulässig, daß die Antragsteller dies unter den Vorbehalt gestellt haben, "Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Auffassung der Antragsteller nicht teilt". Es handelt sich dabei um einen bedingten Antrag, der schon dann als nicht gestellt anzusehen wäre, wenn die Bedingung nicht eintritt, zB wenn der Hauptantrag aus anderen als den von den Antragstellern angenommenen Gründen ab- oder zurückgewiesen wird. Ein solcher bedingter Antrag ist - weil ihm ein "bestimmtes Begehren" (§15 Abs2 VfGG) fehlt - unzulässig (vgl. zB VfSlg. 13.866/1994 mwN).
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Ambulanzgebühr, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G333.2001Dokumentnummer
JFR_09979371_01G00333_01