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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25a Abs3;Rechtssatz
Durch die Anfügung eines zweiten Satzes in § 35 Abs 2 GSVG (BGBl Nr 1987/610) wurde klargestellt, dass bei einer nachträglichen Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs 3 GSVG oder bei der nachträglichen Feststellung geänderter Beiträge nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gemäß § 27 Abs 5 GSVG die Fälligkeit - mit entsprechenden Konsequenzen für den Beginn der Verjährungsfristen nach § 40 GSVG -
nicht bereits mit dem Ablauf des Beitragsmonats bzw mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres (§ 35 Abs 1 bzw 2 GSVG), sondern erst eine bestimmte Zeit nach der nachträglichen Vorschreibung durch den Sozialversicherungsträger eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080650.X02Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010