RS Vwgh 2001/7/27 99/08/0030

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/08/0076 E 27. Juli 2001

Rechtssatz

§ 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung krankenversicherter Personen in seinem Abs 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in seinem Abs 2. Bestraft die Behörde daher wegen Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, dh einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Nach diesen Grundsätzen bedeutet dies zumindest die Feststellung eines solchen Umfanges der Arbeitsverpflichtung, dass daraus (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften des Kollektivvertrages; Hinweis E 27. Jänner 1990, 89/08/0031) verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Gelingt ihr dies nicht, dann käme nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in Betracht (Hinweis E 21. April 1998, 97/08/0423).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080030.X02

Im RIS seit

28.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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