RS Vwgh 2001/7/27 2000/07/0013

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §47 Abs1;

Rechtssatz

Wenn zur Frage des Zustandes der einem Holzbezugsberechtigten ausgezeigten Bäume zwei Sachverständigengutachten eingeholt worden sind, aus welchen sich nicht ergibt, auf Grund welcher forstfachlicher Annahmen, Voraussetzungen oder sonstiger Grundlagen bzw. auf Grund welcher Feststellungen an Ort und Stelle die Sachverständigen zur Auffassung gelangt sind, die Schälschäden seien nicht - wie vom Holzbezugsberechtigten behauptet - bereits 40 bis 50 Jahre alt, sondern die Sachverständigengutachten sich diesbezüglich in der Abgabe eines Urteils erschöpfen, ohne die Tatsachen oder sonstigen Anhaltspunkte, auf die sich diese verfahrensentscheidende Beurteilung gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft worden sind, erkennen zu lassen, erweisen sich diese Gutachten zur Widerlegung der Behauptung des Holzbezugsberechtigten, die Schälschäden seien bereits 40 bis 50 Jahre alt, als nicht geeignet.

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070013.X02

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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