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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wenn zur Frage des Zustandes der einem Holzbezugsberechtigten ausgezeigten Bäume zwei Sachverständigengutachten eingeholt worden sind, aus welchen sich nicht ergibt, auf Grund welcher forstfachlicher Annahmen, Voraussetzungen oder sonstiger Grundlagen bzw. auf Grund welcher Feststellungen an Ort und Stelle die Sachverständigen zur Auffassung gelangt sind, die Schälschäden seien nicht - wie vom Holzbezugsberechtigten behauptet - bereits 40 bis 50 Jahre alt, sondern die Sachverständigengutachten sich diesbezüglich in der Abgabe eines Urteils erschöpfen, ohne die Tatsachen oder sonstigen Anhaltspunkte, auf die sich diese verfahrensentscheidende Beurteilung gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft worden sind, erkennen zu lassen, erweisen sich diese Gutachten zur Widerlegung der Behauptung des Holzbezugsberechtigten, die Schälschäden seien bereits 40 bis 50 Jahre alt, als nicht geeignet.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070013.X02Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009