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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3 idF 1996/434;Rechtssatz
Die Ansicht der Beh, der Mischungsprozess sei abfallwirtschaftsrechtlich unzulässig, erlaubt es ihr nicht, an Stelle des Mischproduktes einen seiner Bestandteile, nämlich das Kunststoffgranulat, alleine zu betrachten und aus dessen Eluatklassifizierung allein rechtens zu folgern, eine Erfassung und Behandlung auch des Mischproduktes "Granulatbeton" als Abfall sei im öffentlichen Interesse geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998070130.X05Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009