RS Vwgh 2001/7/27 98/07/0130

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3 idF 1996/434;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1 idF 1996/434;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2 idF 1996/434;
AWG 1990 §2 Abs2 idF 1996/434;
AWG 1990 §4 Abs1 Z1 idF 1996/434;
DeponieV 1996 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Ansicht der Beh, der Mischungsprozess sei abfallwirtschaftsrechtlich unzulässig, erlaubt es ihr nicht, an Stelle des Mischproduktes einen seiner Bestandteile, nämlich das Kunststoffgranulat, alleine zu betrachten und aus dessen Eluatklassifizierung allein rechtens zu folgern, eine Erfassung und Behandlung auch des Mischproduktes "Granulatbeton" als Abfall sei im öffentlichen Interesse geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998070130.X05

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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