RS Vwgh 2001/7/27 2000/07/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Umstand der Vollstreckbarkeit des Bescheides, der das wiederaufzunehmende Verfahren rechtskräftig beendet hat, und der Beginn des Vollstreckungsverfahrens kann schon deshalb keine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2. AVG darstellen, weil eine solche bereits beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben muss. Rechtsfolgen eines rechtskräftigen Bescheides, wie seine Vollstreckbarkeit, stellen keinen Wiederaufnahmegrund des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verfahrens dar.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070240.X01

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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