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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Umstand der Vollstreckbarkeit des Bescheides, der das wiederaufzunehmende Verfahren rechtskräftig beendet hat, und der Beginn des Vollstreckungsverfahrens kann schon deshalb keine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2. AVG darstellen, weil eine solche bereits beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben muss. Rechtsfolgen eines rechtskräftigen Bescheides, wie seine Vollstreckbarkeit, stellen keinen Wiederaufnahmegrund des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verfahrens dar.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070240.X01Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014