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000Norm
AlVG 1977 §12 Abs6;Rechtssatz
§ 26 Abs 4 AlVG in der Fassung BGBl Nr 1993/817 (und damit die Maßgeblichkeit nur des Umsatzes bei selbständiger Erwerbstätigkeit für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld) erfuhr durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl Nr 1995/297, zwar insofern eine Änderung, als nunmehr neben dem durch die selbständige Tätigkeit der Bezieher von Karenzurlaubsgeld erzielten Umsatz auch deren Einkommen für wieder maßgeblich erklärt wurde, und zwar durch einen Verweis auf § 12 Abs 6 (iVm § 36a oder § 36b) AlVG. Nach den Übergangsbestimmungen zu dieser Neufassung (§ 79 Abs 19 erster Satz, erster Halbsatz sowie zweiter Satz AlVG idF BGBl Nr 1995/1995) gelten die genannten Änderungen - bezogen auf Ansprüche bis zum 31. Dezember 1995 - aber nur für solche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1995 liegt (Hinweis E 6. Mai 1997, 96/08/0286), jedenfalls aber ab 1. Jänner 1996.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080496.X01Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013