RS Vwgh 2001/7/27 97/08/0496

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

000
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6;
AlVG 1977 §26 Abs3;
AlVG 1977 §26 Abs4 litd idF 1993/817;
AlVG 1977 §26 Abs4 litd idF 1995/297;
AlVG 1977 §36a;
AlVG 1977 §36b;
AlVG 1977 §79 Abs19 idF 1995/297;
StruktAnpG 1995;

Rechtssatz

§ 26 Abs 4 AlVG in der Fassung BGBl Nr 1993/817 (und damit die Maßgeblichkeit nur des Umsatzes bei selbständiger Erwerbstätigkeit für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld) erfuhr durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl Nr 1995/297, zwar insofern eine Änderung, als nunmehr neben dem durch die selbständige Tätigkeit der Bezieher von Karenzurlaubsgeld erzielten Umsatz auch deren Einkommen für wieder maßgeblich erklärt wurde, und zwar durch einen Verweis auf § 12 Abs 6 (iVm § 36a oder § 36b) AlVG. Nach den Übergangsbestimmungen zu dieser Neufassung (§ 79 Abs 19 erster Satz, erster Halbsatz sowie zweiter Satz AlVG idF BGBl Nr 1995/1995) gelten die genannten Änderungen - bezogen auf Ansprüche bis zum 31. Dezember 1995 - aber nur für solche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1995 liegt (Hinweis E 6. Mai 1997, 96/08/0286), jedenfalls aber ab 1. Jänner 1996.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080496.X01

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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