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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §136 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0012Rechtssatz
Die besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 136 Abs 5 ASVG ist nur in jenen Fällen von Bedeutung, in denen die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Verminderung des Einkommens mit sich brächte; nur für jene Fälle erfüllt die Befreiungsregelung ihren Zweck. Würde die Rezeptgebühr ohne Minderung des übrigen Einkommens (Unterhaltes) bezahlt bzw ersetzt werden, entspräche die Befreiung einer wohl nicht beabsichtigten Einkommens- (Unterhalts-)erhöhung, die dem Grundgedanken entgegenstünde, eine Befreiung nur für jene Fälle vorzusehen, in denen der Versicherte -
bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen - die Rezeptgebühr (endgültig) selbst zu tragen hätte (Hinweis E 27. November 1990, 90/08/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080011.X01Im RIS seit
18.12.2001