RS Vwgh 2001/7/27 98/08/0011

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §136 Abs5;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0012

Rechtssatz

Die besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 136 Abs 5 ASVG ist nur in jenen Fällen von Bedeutung, in denen die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Verminderung des Einkommens mit sich brächte; nur für jene Fälle erfüllt die Befreiungsregelung ihren Zweck. Würde die Rezeptgebühr ohne Minderung des übrigen Einkommens (Unterhaltes) bezahlt bzw ersetzt werden, entspräche die Befreiung einer wohl nicht beabsichtigten Einkommens- (Unterhalts-)erhöhung, die dem Grundgedanken entgegenstünde, eine Befreiung nur für jene Fälle vorzusehen, in denen der Versicherte -

bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen - die Rezeptgebühr (endgültig) selbst zu tragen hätte (Hinweis E 27. November 1990, 90/08/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080011.X01

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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