RS Vwgh 2001/7/27 2001/08/0040

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;

Rechtssatz

Wenn eine Krankheit aus Gründen, die nicht als offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG zu werten sind, anläßlich eines (ersten) Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nicht festgestellt werden konnte, dann kann dies nach § 101 ASVG im Nachhinein nicht mehr aufgegriffen werden, wenn die Krankheit später erkennbar wird und Gründe zur Annahme bestehen, sie sei schon seinerzeit (freilich unerkannt) vorgelegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080040.X04

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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