RS Vwgh 2001/8/2 95/09/0042

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Veröffentlicht am 02.08.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
67 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
HVG §21 Abs1 idF 1985/483;

Rechtssatz

§ 21 Abs. 1 letzter Satz HVG definiert die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben. Die Auswirkungen einer Dienstbeschädigung auf "Freizeitaktivitäten" bleiben daher bei der Einschätzung der MdE nach dem Gesetz außer Betracht. Eine derartige Einschränkung liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers; verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 21 Abs. 1 letzter Satz HVG sind beim Verwaltungsgerichtshof (unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalls) nicht entstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995090042.X01

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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