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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem E eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, 99/09/0002, ist die Erlassung eines Haftungsbescheides unzulässig, wenn die zur Solidarhaftung nach § 9 Abs. 7 VStG verpflichtete Person (Personengesellschaft) im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine weitere Person nicht als Partei beigezogen wurde, wobei bereits in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid über die Haftung dieser nach § 9 Abs. 7 legcit herangezogenen Person (Personengesellschaft) abzusprechen ist.
Schlagworte
ArbeitsrechtDiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020235.X02Im RIS seit
23.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013