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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der Fremde wurde zu einer Geldstrafe und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten als Zusatzstrafe (gemäß §§ 31 und 40 StGB) rechtskräftig verurteilt. Diese beiden Verurteilungen sind als Einheit zu werten (Hinweis E 13. Oktober 2000, 2000/18/0013) und ist daher nur der dritte Fall, nicht aber auch der vierte Fall des - als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehenden - § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180032.X01Im RIS seit
27.11.2001