RS Vwgh 2001/8/7 2001/18/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §31;
StGB §40;

Rechtssatz

Der Fremde wurde zu einer Geldstrafe und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten als Zusatzstrafe (gemäß §§ 31 und 40 StGB) rechtskräftig verurteilt. Diese beiden Verurteilungen sind als Einheit zu werten (Hinweis E 13. Oktober 2000, 2000/18/0013) und ist daher nur der dritte Fall, nicht aber auch der vierte Fall des - als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehenden - § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180032.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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