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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Hinweis E 19.12.1996, 95/11/0187). Gerade das Wissen des Bf um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache hätte ihn zu besonderer Aufmerksamkeit auch in Bezug auf die richtige Mitteilung des Zustelltages veranlassen müssen. Da somit den Bf ein über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der unrichtigen Bekanntgabe des Zustelltages trifft, entspricht die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages mit dem angefochtenen Bescheid dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180068.X01Im RIS seit
27.11.2001