RS Vwgh 2001/8/7 98/18/0068

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71;

Rechtssatz

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Hinweis E 19.12.1996, 95/11/0187). Gerade das Wissen des Bf um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache hätte ihn zu besonderer Aufmerksamkeit auch in Bezug auf die richtige Mitteilung des Zustelltages veranlassen müssen. Da somit den Bf ein über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der unrichtigen Bekanntgabe des Zustelltages trifft, entspricht die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages mit dem angefochtenen Bescheid dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180068.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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