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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs10 Z1;Rechtssatz
Als Zuschläge iSd § 4 Abs 10 Z 1 EStG 1988 infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart sind insbesondere Forderungen zu erfassen, die bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mangels Zuflusses noch nicht zu erfassen waren, bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich aber ebenfalls nicht erfasst würden, weil bei dieser Gewinnermittlungsart das (vermögenswirksame) Entstehen einer Forderung, nicht aber deren tatsächliche Bezahlung relevant ist (Hinweis E 15. September 1999, 94/13/0005). Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen ist bei Behandlung der Umsatzsteuer nach dem Bruttosystem während der Gewinnermittlungsart gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 der Saldo aus Vorsteuerforderungen und Umsatzsteuerverbindlichkeiten als Zu- oder Abschlag zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996140130.X01Im RIS seit
14.01.2002