RS Vfgh 2002/6/29 B653/02 ua - B125/02

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Veröffentlicht am 29.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung der Beschwerdeverfahren nach als Zurückziehung der Beschwerden gewerteten Mitteilungen der Beschwerdeführer

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer teilten schriftlich mit, auf eine Entscheidung über die Beschwerde zu verzichten, und beantragten, das Beschwerdeverfahren "formlos und ohne Kostenspruch" einzustellen. Da diese Äußerungen als Zurückziehungen der Beschwerden zu werten sind, waren die Beschwerdeverfahren einzustellen.

ebenso: B v 23.09.02, B125/02.

Entscheidungstexte

  • B 653/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.06.2002 B 653/02 ua
  • B 125/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2002 B 125/02

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B653.2002

Dokumentnummer

JFR_09979371_02B00653_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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