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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51c;Rechtssatz
Wurde in einem Haftungsbescheid nach § 9 Abs. 7 VStG - nach
Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen eine dritte Person und Rechtskraft des diesbezüglichen Strafbescheides - eine Solidarhaftung der beschwerdeführenden Partei für die über eine dritte Person verhängte Geldstrafe statuiert, jedoch keine Strafe verhängt, so ist auch in einem solchen Fall nach § 51c VStG die Zuständigkeit eines Einzelmitglieds des unabhängigen Verwaltungssenates, nicht jedoch eine Kammerzuständigkeit gegeben (Hinweis E VS 21.11. 2000, 99/09/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020235.X01Im RIS seit
23.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013