RS Vwgh 2001/8/7 98/02/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51c;
VStG §9 Abs7;

Rechtssatz

Wurde in einem Haftungsbescheid nach § 9 Abs. 7 VStG - nach

Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen eine dritte Person und Rechtskraft des diesbezüglichen Strafbescheides - eine Solidarhaftung der beschwerdeführenden Partei für die über eine dritte Person verhängte Geldstrafe statuiert, jedoch keine Strafe verhängt, so ist auch in einem solchen Fall nach § 51c VStG die Zuständigkeit eines Einzelmitglieds des unabhängigen Verwaltungssenates, nicht jedoch eine Kammerzuständigkeit gegeben (Hinweis E VS 21.11. 2000, 99/09/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020235.X01

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten