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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9;Rechtssatz
Rückstellungen sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn mit dem Entstehen einer Schuld auf Grund der bisherigen Erfahrungen ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit, zu rechnen ist (Hinweis E 28. März 2000, 94/14/0165). Eine Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen ist zulässig, wenn bereits am Bilanzstichtag eine Verpflichtung besteht, für später hervorkommende Mängel von Lieferungen oder Leistungen aufkommen zu müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140066.X01Im RIS seit
14.01.2002