RS Vwgh 2001/8/7 97/14/0066

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9;

Rechtssatz

Rückstellungen sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn mit dem Entstehen einer Schuld auf Grund der bisherigen Erfahrungen ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit, zu rechnen ist (Hinweis E 28. März 2000, 94/14/0165). Eine Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen ist zulässig, wenn bereits am Bilanzstichtag eine Verpflichtung besteht, für später hervorkommende Mängel von Lieferungen oder Leistungen aufkommen zu müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140066.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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