RS Vwgh 2001/8/7 2001/14/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2001
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Da der Rechtsvertreter der Antragstellerin den vom Rechtsanwaltsanwärter verfassten Schriftsatz und die von diesem angeschlossenen Beilagen zwar kontrollierte, aber offenbar nicht beanstandete, dass die Beilagen im Rubrum nicht angeführt sind, muss davon ausgegangen werden, dass die mit der Konzeption von Schriftstücken befassten Sachbearbeiter keiner Anweisung unterliegen, anzuschließende Beilagen im Rubrum zu erwähnen, aber auch die mit der Kuvertierung von Schriftsätzen befassten Kanzleiangestellten keiner Anweisung unterliegen, Hinweise im Rubrum der Schriftsätze zu beachten, und allenfalls fehlende Übereinstimmungen aufzuzeigen. Beim Fehlen solcher Anweisungen muss aber in anderer Weise Vorsorge getroffen werden, dass Beilagen, die einem vom Rechtsvertreter unterschriebenen Schriftstück bei der Unterschrift kontrollierterweise angeschlossen sind, im Zuge der weiteren Behandlung des Schriftstückes von diesem nicht mehr getrennt (und in den Handakt abgelegt) werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140140.X02

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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