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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Das Verhalten des Fremden bei seiner Einreise (hier ist der Fremde 1991 unter Verwendung eines fremden nigerianischen Reisepasses, lautend auf den Namen RE, in das Bundesgebiet eingereist und als Asylwerber aufgetreten) tritt für sich genommen schon angesichts der diesem erteilten behördlichen Bewilligungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet bei der Beurteilung nach § 37 Abs. 2 FrG 1997 völlig in den Hintergrund (Hinweis E 15. September 1994, 94/18/0049, ergangen zum FrG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999180140.X01Im RIS seit
24.01.2002