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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Entnahme von Betriebsvermögen setzt regelmäßig ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996140150.X02Im RIS seit
14.01.2002