RS Vwgh 2001/8/7 98/18/0330

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs1;
FrG 1997 §14 Abs4;
FrG 1997 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/18/0331 98/18/0332

Rechtssatz

Die in § 14 Abs. 4 FrG 1997 vorgesehene Ersichtlichmachung eines Aufenthaltstitels im Reisedokument des Fremden stellt sich als eine von den die Form von Bescheiden regelnden Bestimmungen der §§ 58 ff AVG abweichende Vorschrift über die Bescheidausfertigung dar. Gemäß § 14 Abs. 4 FrG 1997 ist kein "Bescheid" nach den Regeln des AVG zu erlassen, sondern eine besondere Urkunde (Ersichtlichmachung) auszustellen; der Ausstellung dieser Urkunde kommt die Wirkung der Erlassung eines Bescheides zu (Hinweis E 29. Februar 1996, 94/18/1109).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180330.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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