RS Vfgh 2002/7/1 B995/02

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Veröffentlicht am 01.07.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung, keine Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem analogem terrestrischem Fernsehen der ATV Privatfernseh-GmbH unter Auflagenerteilung und gleichzeitige Abweisung der Anträge der beschwerdeführenden Mitbewerberin.

Angesichts des mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Zulassungsbeginns am 23.04.02 und der der Zulassungsinhaberin erteilten Auflagen, nämlich bis zum 01.05.03 einen Versorgungsgrad von mindestens 70% der Bevölkerung und bis zum 01.02.04 ein Versorgungsgrad von mindestens 75% der Bevölkerung zu erreichen, sowie der damit verbundenen erheblichen Investitionen überwiegt nach Abwägung aller berührten Interessen das Interesse an der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung das entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführerin. Dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, daß die Zulassungsinhaberin zur Aufnahme ihres Sendebetriebes mit dem ORF Nutzungsvereinbarungen hinsichtlich der Sendeanlagen zu treffen hat. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 03.03.98, B114/98 ua., 22.05.02, B762/02) vermochte das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht darzutun, daß ihr mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger, jenen der Zulassungsinhaberin im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwiegender Nachteil erwachsen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B995.2002

Dokumentnummer

JFR_09979299_02B00995_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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