RS Vwgh 2001/8/7 97/18/0472

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/18/0269 E 3. Dezember 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Stellt die Beh im Bescheid nach § 54 Abs 1 FrG 1993 fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Fremde in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs 1 oder § 37 Abs 2 FrG 1993 bedroht sei und nimmt die Beh auch die sich daraus zwingend ergebende Rechtsfolge der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in die Bundesrepublik Jugoslawien in den Bescheid auf, so ist dieser Abspruch zwar überflüssig, vermag aber keine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Rechtes auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien zu bewirken (Hinweis E 21. 2. 1997, 97/18/0061).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997180472.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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